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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
Stand: 07. Juli 2006

Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung bilden nicht die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollten, zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

1. Lieferbedingungen
Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Die Anlieferung setzt eine befahrbare Anfuhrstraße voraus. Ist das Abladen seitens des Lieferanten vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

2. Mängelrüge und Gewährleistung für Mängel
  1. Der Käufer hat die gekaufte bzw. gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt bzw. Eintreffen auf Mangelfreiheit (Menge, Beschaffenheit etc.) und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, in jedem Fall vor dem Einbau/Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegenüber dem Verkäufer bzw. den Lieferanten zu rügen. Die Rüge hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellt der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft dar, so gilt die Vorschrift des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer bzw. Lieferanten zu rügen sind. Für den Fall, dass der Käufer trotz eines erkennbar vorliegenden Mangels oder trotz einer erkennbar vorliegenden fehlenden Eigenschaft die Ware einbaut oder verarbeitet, so gilt dieses als Anerkenntnis dahingehend, dass die Ware mangelfrei ist bzw. dass sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllt.

  2. Sollte dem Kaufgegenstand bzw. der gelieferten Ware vor oder bei Gefahrübergang ein Mangel anhaften oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlen, ist der Verkäufer verpflichtet, bezüglich der Mängel bzw. der nicht vorhandenen Eigenschaften Nachbesserung zu betreiben oder wahlweise mangelfreien Ersatz zu liefern. Diesbezüglich obliegt dem Verkäufer die Ausübung der Wahlmöglichkeit.

3. Sollte sich der Verkäufer für Ersatzlieferung, im Rahmen der Nacherfüllung entscheiden, so ist ihm die mangelhafte Sache vom Käufer zurückzugeben. Für diesen Fall hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten.

4. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

5. Für Mängel bzw. Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes bzw. der gelieferten Ware beruhen, wird seitens des Verkäufers keine Gewähr übernommen.

6. Für gebrauchte Kaufgegenstände bzw. gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer keine Mängelgewährleistungshaftung, es sei denn, dies ist mit dem Käufer vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

7. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder, soweit hierin nicht geregelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

8. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wir sind berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage unserer Rechnungen an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten zu verlangen.

9. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß § 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 01.04.1977.

10. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

11. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden sowie mit Käufern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Rendsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.


Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer bezüglich jeder einzelnen Forderung den entsprechenden Schuldner zu benennen und darüber hinaus eine Abtretungsurkunde in 2-facher Ausführung einzureichen. Darüber hinaus ist der Verkäufer ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Die Abtretung hat nicht die Befreiung des Käufers von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer zufolge.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten 110 % des Wertes der zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als Wert des Sicherungsgutes bzw. der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird der aktuelle Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Freigabeverlangen, bzw. der Nennwert der übertragenen Forderungen zu Grunde gelegt, abzüglich eines pauschalen Sicherheitsabschlages von 1/3. Kann der Verkehrswert des Sicherungsgutes nicht festgestellt werden, so ist auf den Einkaufspreis bzw. den Herstellungspreis anzuknüpfen. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.